(1) Die in § 3 Z 5 lit.d und e genannten Einrichtungen dürfen eigene Archive einrichten. Solche Archive müssen archivfachlichen Ansprüchen genügen. Die Einrichtung sowie die Führung dieser Archive unterliegen der fachlichen Aufsicht des NÖ Landesarchivs.
(2) Die in § 3 Z 5 lit.d und e genannten Einrichtungen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallene Unterlagen nach den Kriterien der Archivwürdigkeit gemäß § 3 Z 8 zu klassifizieren und für das daraus entstehende Archivgut eine fachgerechte Nutzung und Archivierung sicherzustellen.
(3) Für die Archivierung und Nutzung von Archivgut gelten der 3. und 4. Abschnitt sinngemäß.
(4) Im Fall einer dauernden und nicht fachgerechten Archivierung oder Nutzung von Archivgut des Landes Niederösterreich ist die NÖ Landesregierung berechtigt, das Archivgut mit Bescheid einzuziehen. In diesem Fall geht das vom NÖ Landesarchiv eingezogene Archivgut in das Eigentum des Landes über.
(5) Sofern die in § 3 Z 5 lit.d und e genannten Einrichtungen kein eigenes, archivfachlichen Ansprüchen genügendes Archiv einrichten, sind die in Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen Unterlagen dem NÖ Landesarchiv anzubieten. In einem solchen Fall geht das vom NÖ Landesarchiv übernommene Archivgut in das Eigentum des Landes Niederösterreich über. Ist das Bestehen der Anbietungsverpflichtung strittig, hat die NÖ Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
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