(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut im Land Niederösterreich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen; | |||||||||
2. | gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften gebildet wurden, sofern ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes sind; | |||||||||
3. | sonstige Personen oder Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes sind. |
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass diese keine über die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.
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