(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich haben die Archivierung und Nutzung des Kommunalarchivgutes sicherzustellen.
(2) Für die Archivierung und Nutzung von Kommunalarchivgut gelten der 3. und 4. Abschnitt sinngemäß.
(3) Das NÖ Landesarchiv unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Errichtung und dem Betrieb von Gemeindearchiven durch
1. | Begutachtung und Beratung, insbesondere in Fragen der Archivierung und Nutzung, und | |||||||||
2. | in begründeten Fällen durch die zeitlich begrenzte Beistellung von Fachpersonal und Material. |
(4) Das zuständige Gemeindeorgan hat eine Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung der Gemeindearchive ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und in den öffentlich zugänglichen Nutzerräumen aufzulegen.
(5) Die NÖ Gemeinden und Gemeindeverbände haben eine für das Kommunalarchivgut verantwortliche Person zu bestellen und dem NÖ Landesarchiv bekannt zu geben.
(6) Im Fall einer dauernden und nicht fachgerechten Archivierung oder Nutzung von kommunalem Archivgut in Einrichtungen gem. § 3 Z 6 lit.b-d ist die Gemeinde berechtigt, das Archivgut mit Bescheid einzuziehen. In diesem Fall geht das eingezogene Archivgut in das Eigentum der Gemeinde über.
(7) Die NÖ Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Kommunalarchivgut dem NÖ Landesarchiv anzubieten und zu überlassen. Mit der Überlassung wird das Eigentum am Kommunalarchivgut dem Land Niederösterreich übertragen. Für das NÖ Landesarchiv entsteht durch diese Bestimmung keine Verpflichtung zur Übernahme des Kommunalarchivgutes.
(8) Das Kommunalarchivgut darf in begründeten Fällen im NÖ Landesarchiv in Form von Depotgut verwahrt werden. Eine allfällige Kostenpflichtigkeit ist vertraglich zu regeln.
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