(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zulässig; es sei denn,
1. | es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens oder | |||||||||
2. | es besteht wegen der Stellung der betroffenen Person ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, welches die schutzwürdigen Rechte der betroffenen Person überwiegt, oder |
3. es liegt eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, des hinterbliebenen Ehegatten, des hinterbliebenen eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.
(2) Die Veröffentlichung von Kopien, Photographien und Reproduktionen jeglicher Art von Archivgut bedarf der Zustimmung des NÖ Landesarchivs, wenn es vorzeitig zur Nutzung freigegeben wurde.
(3) Im Fall der Veröffentlichung von Werken sowie der Approbation von akademischen Prüfungsarbeiten, die unter wesentlicher Verwendung des Archivgutes des NÖ Landesarchivs verfasst wurden, hat der Nutzer dem NÖ Landesarchiv unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar zu überlassen.
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