§ 6 NÖ AG Anbietung

NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, wenn diese Unterlagen zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Einrichtungen nicht mehr benötigt werden.

(2) Die in § 3 Z 5 lit.alit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und

1.

der Amtsverschwiegenheit, dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009,der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder

2.

nach einer sonstigen Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unzulässig war.

(3) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten. Die zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel sind ein integrierter Bestandteil der Unterlagen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.05.2018

(1) Die in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, wenn diese Unterlagen zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Einrichtungen nicht mehr benötigt werden.

(2) Die in § 3 Z 5 lit.alit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und

1.

der Amtsverschwiegenheit, dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009,der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder

2.

nach einer sonstigen Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unzulässig war.

(3) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten. Die zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel sind ein integrierter Bestandteil der Unterlagen.

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