§ 47 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4 [neu], § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, [neu], Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 21. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, 6, 10 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 21. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3,, 5, 6, 10 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.
In Kraft seit 29.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 NÖ 1 GVV
§ 48 NÖ 1 GVV