(1) Die von der Verbandsversammlung am 30. Jänner 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 10 und § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2 Z4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
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