(1) Die von den Gemeinden Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und Ferschnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ybbsfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Steinakirchen am Forst, St. Martin-Karlsbach, Wang und Wolfpassing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1990 und am 18. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 24. August 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 14 Abs. 4 bis 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Euratsfeld und St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 2. September 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(5) Der Beitritt der Gemeinde Winklarn sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Februar 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
(6) Die Beitritte der Gemeinden Ardagger und Neustadtl an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Mai 1996 und 17. Oktober 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2 Z 11 und 12) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
(7) Der Beitritt der Gemeinde Viehdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1999 wirksam.
(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
0 Kommentare zu § 38 NÖ 1 GVV