§ 52 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck an der Leitha

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die von den Gemeinden Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Höflein, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha und Wolfsthal-Berg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck an der Leitha” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Hof am Leithaberge und die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 5 Abs. 5) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 15. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 7. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Berg und Wolfsthal und die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 4, § 5 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 17 und § 20 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 20. März 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

In Kraft seit 31.07.2018 bis 31.12.9999
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