§ 47 NÖ 1 GVV Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth-Pottendorf

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4 [neu], § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, [neu], Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  3. (23)Absatz 23Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1821. März 20022024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 Abs. 2 Z 1, Z 25, 6, 10 und Z 4 [neu], § 1211) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mitam 1. Jänner 20032024 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1821. März 20022024 beschlossene Änderung der Satzung (ParagraphParagraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins,5, Ziffer 26, 10 und Ziffer 4, [neu], Paragraph 12,11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mitam 1. Jänner 20032024 wirksam.

Stand vor dem 28.08.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Ebenfurth und Pottendorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindewasserversorgungsverband Ebenfurth- Pottendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4 [neu], § 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. März 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, [neu], Paragraph 12,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  3. (23)Absatz 23Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1821. März 20022024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 Abs. 2 Z 1, Z 25, 6, 10 und Z 4 [neu], § 1211) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mitam 1. Jänner 20032024 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1821. März 20022024 beschlossene Änderung der Satzung (ParagraphParagraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins,5, Ziffer 26, 10 und Ziffer 4, [neu], Paragraph 12,11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mitam 1. Jänner 20032024 wirksam.

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