§ 41 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Weinviertel Klinikum – allgemeines öffentliches Schwerpunktkrankenhaus Mistelbach

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Beitritt der Gemeinde Ottenthal und die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7, § 12 Abs.1 und 2) werden genehmigt. Der Beitritt wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 12. Mai 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 7 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2004 wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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