§ 127 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband St. Martin – Bad Großpertholz

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die von den Gemeinden St. Martin und Bad Großpertholz beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband St. Martin – Bad Großpertholz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 127 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 127 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 127 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 127 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 126 NÖ 1 GVV
§ 128 NÖ 1 GVV