§ 128 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband südöstliches Tullnerfeld

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13) wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 1996 genehmigt.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Langenrohr sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. August 2008 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 128 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 128 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 128 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 128 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 127 NÖ 1 GVV
§ 129 NÖ 1 GVV