§ 119 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die von den Gemeinden Königstetten und Tulbing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Östliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 7. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. Mai 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

In Kraft seit 08.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 118 NÖ 1 GVV
§ 120 NÖ 1 GVV