Begründung: Der am 31.Mai 1990 verstorbene Ing. Karl K***** (folgend Hinterleger) - die beiden Nebenintervenienten sind seine Erben - war leitender Angestellter der klagenden Partei, kündigte das Dienstverhältnis zum 30. September 1983 aus Gesundheitsgründen und ließ sich eine Abfertigung von 547.259,05 S auszahlen, über deren Rechtmäßigkeit es zu Differenzen zwischen der klagenden Partei und dem Hinterleger kam. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verpflichtet... mehr lesen...
Norm: NO §179
Rechtssatz: Das in § 179 NO vorgesehene außerstreitige Verfahren ist nur auf den Gebührenanspruch des Notars gegenüber einer "Partei" der notariellen Amtshandlung zu beziehen. Im Falle eines Notariatsaktes kann es sich also nur um die Parteien des in Form eines Notariatsaktes errichteten rechtlichen Vorgangs handeln. Entscheidungstexte 6 Ob 228/71 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Zwischen dem Beklagten und der Versicherungs-Gesellschaft X bestand ein Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, dem die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Fassung 1960, zugrundelagen. Nach Art 5 Z 5 dieser Bedingungen kann der Versicherte, wenn der Versicherer den Rechtsschutz mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnt, die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen, in dem zwei von den Vertragspartnern namhaft gemachte Anwälte darüber entscheiden,... mehr lesen...
Norm: NO §1NO §104NO §179JN §1 DVIcZPO §593 Abs1
Rechtssatz: Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vorzugehen. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Beitrages von S 1437.06 als Kosten für die Errichtung eines Kaufvertrages, Erwirkung der kuratelsbehördlichen Genehmigung und der grundbücherlichen Durchführung, eine Rangordnung für die Veräußerung und für sonstige Arbeiten. Das Prozeßgericht erkannte mit Versäumungsurteil nach dem Klagebegehren. Das Berufungsgericht hob über Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVIcNO §179
Rechtssatz: § 179 NO bezieht sich nur auf Gebühren für Amtshandlungen des Notars. Kostenansprüche des Notars für die Verfassung von Privaturkunden sind im Prozeßwege geltend zu machen. Entscheidungstexte 3 Ob 601/30 Entscheidungstext OGH 11.11.1930 3 Ob 601/30 Vgl auch; Veröff: SZ 12/285 2 Ob 114/38 Ents... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVIcNO §5 Abs4NO §179
Rechtssatz: Die Kosten für die Verfassung von Eingaben (§ 5 Abs 4 NO) sind auch bei Berücksichtigung des § 1 der Verordnung (BGBl 1926/306) über den Notariatstarif nicht gemäß § 179 NO zu bemessen, sondern im Rechtswege geltend zu machen. Entscheidungstexte 2 Ob 114/38 Entscheidungstext OGH 24.03.1938 2 Ob 114/38 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4NO §179NO §184
Rechtssatz: Die Ablehnung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 179, 184 NO ist keine Entscheidung im Kostenpunkte. Entscheidungstexte 2 Ob 114/38 Entscheidungstext OGH 24.03.1938 2 Ob 114/38 Veröff: SZ 20/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1938:RS002945... mehr lesen...
Norm: NO §5 Abs4NO §179
Rechtssatz: Die Kosten für die Verfassung von Eingaben (§ 5 Abs 4 NO) sind auch bei Berücksichtigung des § 1 der Verordnung (BGBl 1926/306) über den Notariatstarif nicht gemäß § 179 NO zu bemessen, sondern im Rechtswege geltend zu machen. Entscheidungstexte 2 Ob 114/38 Entscheidungstext OGH 24.03.1938 2 Ob 114/38 Veröff: SZ 20/82 ... mehr lesen...