Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDurch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oderinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
2.Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist, oderinnerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist, oder
3.Ziffer 3innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens ein verurteilender Beschluss der Notariatskammer oder ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinargerichts gefällt worden ist.
(2)Absatz 2Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3)Absatz 3Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4)Absatz 4Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.
(5)Absatz 5Der Lauf der im Abs. 1 angeführten Frist wird ferner für die Zeit zwischen dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer späteren Ernennung des Betreffenden zum Notar oder dessen neuerlicher Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gehemmt.Der Lauf der im Absatz eins, angeführten Frist wird ferner für die Zeit zwischen dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer späteren Ernennung des Betreffenden zum Notar oder dessen neuerlicher Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gehemmt.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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