Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)“ dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.
(2)Absatz 2Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Absatz eins, genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
(3)Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
a)Litera abei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und
b)Litera bzu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden
zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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