Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsDas „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung des Zeitpunkts der Vorweisung einer Urkunde vor dem Notar sowie des Zeitpunkts der elektronischen Absendung einer Urkunde oder des Zeitpunkts des Empfangs einer elektronischen Urkunde durch den Notar.
(2)Absatz 2Einzutragen sind
a)Litera adie Bezeichnung der Partei,
b)Litera bDatum, Uhrzeit und Ort der Vorweisung, der Absendung oder des Empfangs,
c)Litera ceine elektronische Kopie der Urkunde oder eine eindeutige Abkürzung dieser Urkunde,
d)Litera dder Kreis der abfrageberechtigten Personen,
e)Litera eallfällige von der Partei gewünschte Hinweise auf den Inhalt der Urkunde.
(3)Absatz 3Eintragungen in dieses Register können vom Notar auf Ersuchen der Partei, die ihm die Urkunde vorweist oder für die er eine elektronische Urkunde absendet oder empfängt, vorgenommen werden. Die Partei hat bei dem Ersuchen bekanntzugeben, ob Registerauskünfte an jeden Abfragenden oder nur an den registrierenden Notar oder die Partei selbst erteilt werden dürfen. Die Bestimmung der Abfrageberechtigten kann von der Partei geändert werden.
(4)Absatz 4In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.In den von der Österreichischen Notariatskammer nach Paragraph 140 b, Absatz 4, zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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