Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsErachtet sich ein Notar als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass erErachtet sich ein Notar als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 16, eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er
1.Ziffer einsoder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,
2.Ziffer 2über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,
3.Ziffer 3dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,
4.Ziffer 4zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein,
5.Ziffer 5eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat und
6.Ziffer 6gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.
(2)Absatz 2Die von den Notariatskammern nach § 134 Abs. 2 Z 16 zu führenden Listen sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.Die von den Notariatskammern nach Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 16, zu führenden Listen sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.
(3)Absatz 3Der Notar hat der Notariatskammer jährlich – jeweils am Stichtag seiner erstmaligen Eintragung in der Liste – die Anzahl der von ihm ausgeübten Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 134a NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 134a NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 134a NO