(1) Erachtet sich ein Notar als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er
1. | oder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt, | |||||||||
2. | über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt, | |||||||||
3. | dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden, | |||||||||
4. | zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein, | |||||||||
5. | eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat und | |||||||||
6. | gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden. |
(2) Die von den Notariatskammern nach § 134 Abs. 2 Z 16 zu führenden Listen sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.
(3) Der Notar hat der Notariatskammer jährlich – jeweils am Stichtag seiner erstmaligen Eintragung in der Liste – die Anzahl der von ihm ausgeübten Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.
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