(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden.
(2) Das Bundesministerium für Justiz kann eine Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder aus dem Notarenstand sich als undurchführbar erweist. Durch die Auflösung der Kammer erlöschen die Mandate.
(3) Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium für Justiz zugleich mit der Auflösung der Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter seinem Vorsitz stattfindet.
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