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(1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)”“ dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.
(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
a) | bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und | |||||||||
b) | zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden | |||||||||
zu übermitteln. |
(1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)”“ dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.
(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
a) | bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und | |||||||||
b) | zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden | |||||||||
zu übermitteln. |