§ 140c NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.

(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

a)

bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und

b)

zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden

zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2009

(1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.

(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

a)

bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und

b)

zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden

zu übermitteln.

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