Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2025
(1)Absatz einsDas „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen. Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen. Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach Paragraph 140 b, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.
(2)Absatz 2Der Notar hat nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustande gekommene Patientenverfügung auf Verlangen der Partei im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zu registrieren.
(3)Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des § 2 Z 10 lit. a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, eine direkte Abfrage der gemäß Abs. 1 registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eine direkte Abfrage der gemäß Absatz eins, registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).
(4)Absatz 4Über ihr Ersuchen ist einer Partei im Weg eines Notars Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats hinsichtlich aller ihre Person betreffenden aufrechten Registrierungen zu gewähren und ein Registerauszug darüber auszustellen.
In Kraft seit 15.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 140i NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 140i NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 140i NO