Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Delegiertentag setzt sich aus Delegierten der einzelnen Notariatskammern zusammen. In den Delegiertentag haben zu entsenden
1.Ziffer einsdie Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere Notare und 3 Kandidaten,
2.Ziffer 2die Notariatskammer für Oberösterreich und für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere Notare und 2 Kandidaten,
3.Ziffer 3jede andere Notariatskammer den Präsidenten, einen weiteren Notar und einen Kandidaten.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Delegiertentags müssen dem Notariatskollegium angehören, dessen Kammer sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar sein (§ 130). Gehören dem Kollegium Kandidaten nicht an (§ 124 Abs. 2) oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.Die Mitglieder des Delegiertentags müssen dem Notariatskollegium angehören, dessen Kammer sie entsendet. Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar sein (Paragraph 130,). Gehören dem Kollegium Kandidaten nicht an (Paragraph 124, Absatz 2,) oder sind wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.
(3)Absatz 3Die neben dem Präsidenten zu entsendenden Mitglieder aus dem Notarenstand sind von den in die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder aus dem Kandidatenstand von den in die Kammer gewählten Kandidaten zu wählen (§ 134 Abs. 2 Z 12). Die Kammer hat die Namen der gewählten Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen.Die neben dem Präsidenten zu entsendenden Mitglieder aus dem Notarenstand sind von den in die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder aus dem Kandidatenstand von den in die Kammer gewählten Kandidaten zu wählen (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 12,). Die Kammer hat die Namen der gewählten Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen.
(4)Absatz 4Notare und Notariatskandidaten werden auf drei Jahre gewählt. Sie haben ihr Amt bis zu einer Neuwahl fortzuführen.
(5)Absatz 5Der § 132 gilt sinngemäß.Der Paragraph 132, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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