Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Österreichische Notariatskammer“ zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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