(1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. | das „Österreichische Zentrale Testamentsregister“, | |||||||||
2. | das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“, | |||||||||
3. | das nach § 91d Abs. 2 GOG hoheitlich zu führende „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ sowie ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG), | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013), | ||||||||||
5. | das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats“, | |||||||||
6. | das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ und | |||||||||
7. | das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats | |||||||||
einzurichten, zu führen und zu überwachen. |
(2) Das Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses) können mittels automationsunterstützten Datenverkehrs geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.
(3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.
(4) Aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach § 140a Abs. 2 Z 11 geführt werden und muss über die Website der Österreichischen Notariatskammer zugänglich sein.
(5) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach § 140e und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
(6) Die Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e jene Mitglieder der Notariatskollegien als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden sind.
(7) Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Abs. 1 Z 1, 2 und 7, des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 und des Verzeichnisses nach Abs. 1 Z 6 richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen Richtlinien, im Fall des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 ferner nach den Vorschriften des § 91c GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.
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