Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsWählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (Paragraph 119, Absatz 3,). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.
(2)Absatz 2Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.
(3)Absatz 3Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß § 133, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß Paragraph 133,, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.
In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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