Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident der Notariatskammer wird auf drei Jahre in der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen aus der Gruppe der Notare in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt.
(2)Absatz 2Die dem Notarenstand angehörenden Mitglieder der Kammer werden in der Versammlung der Notarengruppe des Kollegiums, die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder der Kammer in der Versammlung der Kandidatengruppe jeweils auf drei Jahre in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt.
(3)Absatz 3Der Präsident und die Kammermitglieder haben nach Ablauf dieser Zeit ihre Amtstätigkeit bis zur Neuwahl fortzusetzen und sind auch nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Sinkt die Zahl der in einer Liste eingetragenen Kandidaten unter fünf (§ 124 Abs. 2), so bleiben die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder, sofern ihre Amtsdauer nicht bereits vorher abläuft, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt.Der Präsident und die Kammermitglieder haben nach Ablauf dieser Zeit ihre Amtstätigkeit bis zur Neuwahl fortzusetzen und sind auch nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Sinkt die Zahl der in einer Liste eingetragenen Kandidaten unter fünf (Paragraph 124, Absatz 2,), so bleiben die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder, sofern ihre Amtsdauer nicht bereits vorher abläuft, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt.
(4)Absatz 4Der Präsident und mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen am Orte der Kammer oder in solcher Entfernung von diesem Ort ihren Amtssitz oder Dienstort haben, daß sie mit den vorhandenen Verkehrsmitteln leicht und in kurzer Zeit an den Sitz der Kammer gelangen können.
(5)Absatz 5Das Ergebnis der Wahlen (§§ 125, Absatz 2, Z 1, Absatz 4, Z 5, und 126, Absatz 2) ist dem Präsidium des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer und dem Präsidium des Oberlandesgerichtes sowie dem Bundesministerium für Justiz, das Ergebnis der Wahlen der Kandidatengruppe auch dem Präsidenten der Kammer anzuzeigen.Das Ergebnis der Wahlen (Paragraphen 125,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 5,, und 126, Absatz 2) ist dem Präsidium des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer und dem Präsidium des Oberlandesgerichtes sowie dem Bundesministerium für Justiz, das Ergebnis der Wahlen der Kandidatengruppe auch dem Präsidenten der Kammer anzuzeigen.
In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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