Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsJedes Notariatskollegium hat aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen.
(2)Absatz 2Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt, die Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Kammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.
(3)Absatz 3Die Notariatskammer besteht aus einem Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.Die Notariatskammer besteht aus einem Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (Paragraph 124, Absatz 2,), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.
(4)Absatz 4Die Notariatskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Notariatskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer zu enthalten.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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