Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsDie Versammlung der Notarengruppe und die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beruft der Präsident der Notariatskammer oder die Notariatskammer ein. In diesen Versammlungen führt der Präsident den Vorsitz.
(2)Absatz 2Die Kandidatengruppe wählt aus den von ihr in die Kammer entsendeten Mitgliedern den Vorsitzenden dieser Gruppe. Die erste Versammlung der Kandidatengruppe hat der Präsident der Notariatskammer einzuberufen. Die folgenden Versammlungen beruft das zum Vorsitzenden der Kandidatengruppe gewählte Kammermitglied oder die Notariatskammer ein.
(3)Absatz 3Versammlungen des Kollegiums und der Gruppen sind nach Bedarf einzuberufen. Binnen Monatsfrist muß eine Versammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder die Notariatskammer es beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der Mitglieder erforderlich.
(4)Absatz 4Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Für die Abberufung des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5)Absatz 5Zur Teilnahme an der gemeinsamen Versammlung beider Gruppen und zur Abstimmung in dieser Versammlung sind nur jene Kandidaten berechtigt, die die Notariatsprüfung abgelegt haben. Überdies sind in einer solchen Versammlung nie mehr Kandidaten stimmberechtigt, als der Hälfte der abstimmenden Notare entspricht; als überzählig gelten jene, die die kürzeste anrechenbare Praxis aufzuweisen haben. Über das Stimmrecht entscheidet endgültig der Vorsitzende.
(6)Absatz 6Die Bestimmung des Absatzes 5, Satz 2, findet nicht Anwendung, wenn an der gemeinsamen Versammlung nur ein Notar oder Notare überhaupt nicht teilnehmen. Den Vorsitz führt in diesem Falle der Vorsitzende der Kandidatengruppe (Absatz 2).
In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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