Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
(2)Absatz 2Wenn der Präsident ausscheidet, hat das Notariatskollegium einen anderen Präsidenten zu wählen.
(3)Absatz 3Wenn ein Kammermitglied ausscheidet, kann die Kammer eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer anordnen. Eine solche Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, wenn die Mitgliederzahl auf die zur Beschlußfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl oder die Zahl der Mitglieder aus dem Kandidatenstande unter die Hälfte sinkt.
(4)Absatz 4Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im § 130, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im Paragraph 130,, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 133 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 133 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 133 NO