Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsDer Gewählte darf die Wahl ohne wichtigen Grund nicht ablehnen, doch kann ein Notar die Wahl ablehnen, wenn er schon ein Amt in der betreffenden Kammer versehen hat und seit seinem Austritt aus der Kammer noch nicht drei Jahre verstrichen sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für die Niederlegung des übernommenen Amtes.
(3)Absatz 3Über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe entscheidet in beiden Fällen die Notariatskammer.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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