Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Familienname und Anschrift des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.
(2)Absatz 2Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.
(3)Absatz 3Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.
In Kraft seit 29.10.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 105 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 105 NO