(1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
a) | bei Lebzeiten des letztwillig Verfügenden nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber; | |||||||||
b) | nach dem Tode des letztwillig Verfügenden erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist; | |||||||||
der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken. |
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