Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsVon Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
(2)Absatz 2Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
a)Litera abei Lebzeiten des letztwillig Verfügenden nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;bei Lebzeiten des letztwillig Verfügenden nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß Paragraph 69, beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;
b)Litera bnach dem Tode des letztwillig Verfügenden erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist;der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 96 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 96 NO