Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.
(2)Absatz 2Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.
(3)Absatz 3Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
(4)Absatz 4Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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