§ 106a NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen Informationsträger anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1977 bis 31.12.9999
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