Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen Informationsträger anzuwenden. Die Paragraphen 104 bis 106 sind sinngemäß auf die nach Paragraph 88, Absatz 5, in Verwahrung genommenen Informationsträger anzuwenden.
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