Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des Paragraph 106, vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.
(2)Absatz 2Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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