§ 108 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Den Erlag bei Gericht oder einer anderen Behörde hat der Notar ohne allen Aufschub zu bewirken.

(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung an eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 NO
§ 109 NO