Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsWenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.
(2)Absatz 2Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im §. 3 bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im Paragraph 3, bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.
(3)Absatz 3Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.
(4)Absatz 4Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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