§ 104 NO (Notariatsordnung), Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden. - JUSLINE Österreich
§ 104 NO Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.
(2)Absatz 2Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 107 bis 109 zu übernehmen berufen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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