(1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.
(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.
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