Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (Paragraph 82,, Absatz 2).
(2)Absatz 2Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der Paragraph 55,
(3)Absatz 3Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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