Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
Paragraph 100,
Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des Paragraph 99, nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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