Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsBeglaubigte Abschriften von Notariatsacten können, wenn bei der Aufnahme nichts Anderes bedungen wurde, den im eigenen Namen daran Betheiligten, deren gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern auch auf ihr einseitiges Verlangen und wiederholt ertheilt werden.
(2)Absatz 2Das Gleiche gilt in Ansehung dieser Personen für die Ertheilung von einfachen Abschriften und die Gewährung der Einsichtnahme.
(3)Absatz 3Dritten Personen darf die Einsichtnahme, sowie die Erhebung von einfachen oder beglaubigten Abschriften nur mit Zustimmung derjenigen Interessenten, welche selbst die Einsicht oder Abschriftnahme begehren könnten, außerdem aber dann ertheilt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, und zugleich ein Bedenken gegen die Bewilligung nicht besteht. Verweigert der Notar wegen eines solchen Bedenkens die Einsicht oder Abschriftnahme, so kann die Partei die Beschwerde an die Notariatskammer ergreifen.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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