§ 111 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
  1. (1)Absatz einsSobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 75, mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß Paragraph 73, aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach Paragraph 75, widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.Die gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Notar eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.Hat der Notar eine der in Absatz eins, genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Absatz eins, vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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