§ 105 NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 105, (1) Bei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.

  1. (1)Absatz einsBei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Familienname und Anschrift des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.
  3. (3)Absatz 3Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.

Stand vor dem 28.10.2003

In Kraft vom 01.08.1989 bis 28.10.2003
Paragraph 105, (1) Bei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.

  1. (1)Absatz einsBei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Familienname und Anschrift des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.
  3. (3)Absatz 3Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten