(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde.
(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).
(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Behörde unverzüglich zu melden.
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