(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von
a) | nach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und | |||||||||
b) | Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35) | |||||||||
zu dulden. |
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, daß dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
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