(1) Ein Gebiet, das
a) | besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt, | |||||||||
b) | zum überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde, | |||||||||
c) | Ökosysteme von besonderer wissenschaftlicher oder ästhetischer Bedeutung beherbergt und | |||||||||
d) | eine den Zielen (§ 45) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist, | |||||||||
kann durch Gesetz zum Nationalpark erklärt werden. |
(2) Der Schutz eines Nationalparkgebietes muß auf Dauer ausgerichtet sein, als oberste Behörde ist die Landesregierung zuständig.
(3) Im Nationalpark ist Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für den faktischen Schutz, für Förderungen und Entschädigungen zu treffen. Desweiteren ist für eine Entwicklungsplanung, wissenschaftliche Forschung und laufende Kontrolle sowie für eine Beweissicherung Sorge zu tragen.
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