§ 29 NG 1990 Kundmachung

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 34) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Behörden und Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, in ortsüblicher Weise und durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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