(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach § 39, nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluß ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder | |||||||||
b) | das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das öffentliche Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle. |
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen sinngemäß.
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