(1) Die Behörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse, das den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales (§ 6 Abs. 5). § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an oder um Naturdenkmale unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen.
(3) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 32 NG 1990